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StGB § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung

StGB § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung

[ Auszug: (1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes ve ... ]